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   BVerwG, 08.05.1969 - II C 23.66   

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BVerwG, 08.05.1969 - II C 23.66 (https://dejure.org/1969,1130)
BVerwG, Entscheidung vom 08.05.1969 - II C 23.66 (https://dejure.org/1969,1130)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Mai 1969 - II C 23.66 (https://dejure.org/1969,1130)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht - Weiterzahlung von Dienstbezügen - Verkürzung einer Ausbildungsdauer eines Kriegsteilnehmers

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 24.08.1961 - II C 165.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1969 - II C 23.66
    Die Fürsorgepflicht müsse jedoch schuldhaft verletzt sein, wenn der Beamte daraus Ersatzansprüche herleiten wolle (BVerwGE 13, 17 ff., 14, 222 [229]; 15, 3 [10]).

    Der erkennende Senat hat schon in den Gründen seines Urteils vom 24. August 1961 - BVerwG II C 165.59 - (BVerwGE 13, 17 [24 f.]) klargestellt, daß der Beamte im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses bezüglich der Beweislast ungünstiger gestellt ist als in einem auf Schadensersatz wegen Verletzung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht gerichteten, unmittelbar auf das Beamtenverhältnis gestützten Klageverfahren.

  • BVerwG, 29.02.1968 - II C 105.64

    Anspruch auf Heimurlaub eines Beamten im Dienst des Auswärtigen Amtes - Ablauf

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1969 - II C 23.66
    Das Bundesverwaltungsgericht hat schon wiederholt entschieden, daß der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB - Nichteintritt der Ersatzpflicht, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden - auch im Beamtenrecht zumindest dann Geltung fordert, wenn für den Nichtgebrauch des Rechtsmittels ein hinreichender Grund nicht bestand (vgl. BVerwGE 29, 309 unter Hinweis auf Urteile vom 24. November 1965 - BVerwG VI c 36.63 - und vom 29. Februar 1968 - BVerwG II C 105.64 -).
  • BVerwG, 26.04.1968 - VI C 24.67

    Rechtmäßigkeit einer Einstellung der Zahlung von Fahrkostenersatz und

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1969 - II C 23.66
    Das Bundesverwaltungsgericht hat schon wiederholt entschieden, daß der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB - Nichteintritt der Ersatzpflicht, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden - auch im Beamtenrecht zumindest dann Geltung fordert, wenn für den Nichtgebrauch des Rechtsmittels ein hinreichender Grund nicht bestand (vgl. BVerwGE 29, 309 unter Hinweis auf Urteile vom 24. November 1965 - BVerwG VI c 36.63 - und vom 29. Februar 1968 - BVerwG II C 105.64 -).
  • BVerwG, 30.08.1962 - II C 16.60

    Anspruch auf Beförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1969 - II C 23.66
    Die Fürsorgepflicht müsse jedoch schuldhaft verletzt sein, wenn der Beamte daraus Ersatzansprüche herleiten wolle (BVerwGE 13, 17 ff., 14, 222 [229]; 15, 3 [10]).
  • BVerwG, 25.10.1967 - IV C 19.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1969 - II C 23.66
    - Ein vom Verschulden des Beklagten unabhängiger Anspruch auf "Folgenbeseitigung" ist - entgegen dem Revisionsvorbringen - für den Kläger nicht begründet (vgl. BVerwGE 28, 155 [BVerwG 25.10.1967 - IV C 19/67] [162 f.]).
  • BVerwG, 20.05.1958 - VI C 274.57

    Rechtsschutzbedürfnis eines Klägers beim Übergang von der Anfechtungsklage zum

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1969 - II C 23.66
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 6, 347) schon im Mai 1958 klargestellt, daß zu den "fachlichen Voraussetzungen" im Sinne des § 9 a HkG nicht eine Mindestnote in einer bestandenen Staatsprüfung gehöre und daß deshalb das Nichterreichen der Mindestnote es nicht rechtfertigen könne, die Einbeziehung des Heimkehrers in den Kreis der Bewerber um ein Amt abzulehnen.
  • BVerwG, 20.04.1977 - VI C 7.74

    Bundeswehr - Verwahren von Bargeld - Schadensersatz - Haftung aus

    Außerdem würde - wenn nicht das Berufungsgericht revisionsrechtlich bindend bereits festgestellt hätte, daß dieser Sorgfalt nicht genügt ist - die Beklagte insoweit die Folgen einer etwaigen Unaufklärbarkeit ("materielle Beweislast") zu tragen haben (Urteile vom 24. August 1961 - BVerwG II C 165.59 - [BVerwGE 13, 17, 25 [BVerwG 24.08.1961 - II C 365/59]] und insbesondere vom 8. Mai 1969 - BVerwG II C 23.66 -, vgl. auch § 282 BGB).
  • BVerwG, 11.10.1977 - 6 B 14.77
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der geschädigte Beamte bei der unmittelbar auf das Beamtenverhältnis gestützten Klage gegen den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn auf Ersatz des durch eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung entstandenen Schadens - anders als im Amtshaftungsprozeß - lediglich die Verletzung der Fürsorgepflicht und den Eintritt eines Schadens darzutun, während dem Dienstherrn der Beweis dafür obliegt, daß er und diejenigen, für die er haftet (§ 278 BGB), nicht schuldhaft gehandelt haben (Urteile vom 24. August 1961 - BVerwG II C 165.59 - [BVerwGE 13, 17-24 f.], vom 8. Mai 1969 - BVerwG II C 23.66 - und vom 20. April 1977 - BVerwG VI C 7.74 - u.a. unter Hinweis auf § 282 BGB).
  • BVerwG, 07.04.1977 - 6 B 47.76

    Rechtsmittel

    Dasselbe ist erneut im Urteil vom 8. Mai 1969 - BVerwG II C 23.66 - entschieden.

    Dazu ist in dem letztgenannten Urteil vom 8. Mai 1969 - BVerwG II C 23.66 - folgendes ausgeführt:.

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 09.04.1974 - V A 137/72

    Benachteiligung wegen Umsetzung von Dienstposten ständiger Vertreter des

    Denn der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB , daß eine Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, findet auch im öffentlichen Recht, insbesondere auch im Rahmen der Schadensersatzklagen wegen Fürsorgepflichtverletzung, Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.5.1969 - II C 23.66 - Urt. v. 29.2.1968 - II C 105.64 - = ZBR 1968, 280; Urt. v. 24.11.1965 - VI C 36.63 - und Urt. v. 3.5.1963 - VI C 191.60 - vgl. ferner Hess. VGH, Beschl. v. 9.8.1966 - RiA 1967, 36; OVG Lüneburg, Urt. v. 22.10.1971 - V OVG A 34/70 - und Urt. v. 17.3.1972 - V OVG A 74/70 -).

    Nach dieser Rechtsprechung tritt eine Schadensersatzpflicht dann nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden und für den Nichtgebrauch des Rechtsmittels ein hinreichender Grund nicht bestand (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1965 - VI C 36.63 -, Urt. v. 29.2.1968 - II C 105.64 - = ZBR 1968, 280 [ 282 ] ; Urt. v. 26.4.1968 - VI C 24.67 - = BVerwGE 29, 309 = DÖD 1968, 213 und Urt. v. 8.5.1969 - II C 23.66 -).

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